Satzung des CVJM Stederdorf

§ 1 Name, Sitz und Stellung

1. Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen CVJM – Stederdorf und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Peine. 2. Er ist unter der Nummer VR 160178 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen. 3. Der Verein, im Folgenden in Kurzform als „CVJM Stederdorf“ bezeichnet, ist Mitglied im CVJM-Landesverband Hannover e.V. und gehört damit über den CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. zum „Weltbund der Christlichen Vereine Junger Menschen (YMCA)“. Er ist außerdem Mitglied im Jugendring für Stadt und Kreis Peine.

§ 2 Grundlage und Ziel

1. Grundlagen der Arbeit des Vereins sind die Pariser Basis von 1855 mit der Interpretation des YMCA-Weltrates vom 1973 (Kampala-Erklärung 1973) und die Leitsätze aus der Konzeption des CVJM-Landesverbandes Hannover, deren Wortlaute als Bestandteil der Satzung im Anhang dieser Satzung aufgeführt sind.

2. Aus diesen Grundlagen ergibt sich die Zielsetzung für das vereinsmäßige Wirken.

§ 3 Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1.1 die in ihm zusammengeschlossenen Gruppen und Aktionskreise zu fördern,
1.2 den Zusammenschluss in organisatorischer Weise auszubauen,
1.3 neue Gruppen und Aktionskreise zu bilden,
1.4 Freizeiten und Lager durchzuführen,
1.5 Kontakte mit anderen Jugendvereinigungen kommunaler und kirchlicher Organisationen anzuknüpfen und mit diesen Aktionsgemeinschaften anzustreben.

2. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Tagungen und Schulungen von Leiter(innen) und Mitarbeiter(innen).

3. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen, unterstützt werden.

4. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trägerschaft der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit in der Ev.-luth. St. Petrus Kirchengemeinde Stederdorf-Wendesse.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Eingeschriebenes Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele der Satzung bejaht und ihnen nicht zuwiderhandelt.

2. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich nach Vordruck zu erklären. Jedes Mitglied zahlt einen von der Vollversammlung festzusetzenden Beitrag. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, aus dem Verein auszutreten. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung zu bekunden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt ohne gesonderte Feststellung, wenn sich ein Mitglied über 1 Jahr ohne Angabe von Gründen oder sonst unentschuldbar mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug befindet.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt.

6. Jedes Mitglied kann gegen eine vom Vorstand nach Abs. 5 getroffene Entscheidung, von der es persönlich betroffen ist, Einspruch bei einer gemäß § 6 einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bei der ordentlichen Mitgliederversammlung erheben. Die entsprechende Versammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

7. Mit dem Austritt oder Ausschluss erwirbt ein ausscheidendes Mitglied keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben gegen den Verein. Die Mitglieder erhalten außerdem bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 5 Organe

1. Die Mitgliederversammlung (MV)

2. Der Vorstand

3. Der MitarbeiterInnenkreis (MAK)

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1. Wahl des Vorstandes
2.2. Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes,
2.3. Entgegennahme von jährlichen Tätigkeitsberichten
2.4. Entgegennahme des Jahreskassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
2.5. Beschlussfassung über Anträge, die von Mitgliedern oder den anderen Vereinsorganen gestellt werden,
2.6. Entscheidung über die jährliche Aktionsprogrammplanung,
2.7. Entscheidung über anstehende Grundsatzfragen,
2.8. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
2.9. Beschlussfassung über Festsetzung von Mitgliedbeiträgen,
2.10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinzwecks und Auflösung des Vereins.
2.11. Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern nach § 4 Abs. 6 der Satzung.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, die außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 vom Hundert der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe der Gründe. Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

4. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet die jeweilige Versammlung.

5. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer unterzeichnet und vom Vorsitzenden der Versammlung gegengezeichnet werden muss.

§ 7 Der MitarbeiterInnenkreis ( MAK )

1. Dem MAK gehören an:
1.1. die Mitglieder des Vorstandes,
1.2. die GruppenleiterInnen ,
1.3 Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/m Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

2. Der MAK hat folgende Aufgaben:
2.1. Einsetzen von Arbeitsausschüssen,
2.2. Entscheidung über Vereinsangelegenheiten, sofern nicht die MV oder der Vorstand zuständig sind
2.3. Entscheidungen über Einzelveranstaltungen, Vorhaben und Aktionen im Verein und Erstellung des Aktionsprogrammes.

3. Die Sitzungen finden mindestens im 6-wöchigen Turnus statt, zu ihnen ist schriftlich einzuladen. Sie sind grundsätzlich öffentlich.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern. Seine Wahlzeit beträgt 1 Jahr. Er ist jedoch jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstandes abwählbar (konstruktives Misstrauensvotum).

2. Dem Vorstand gehören an: – Vorsitzende/r – Stellvertretende/r Vorsitzende/r – Kassenwart/in – Verantwortliche/r für MitarbeiterInnen und Mitglieder – und Materialpflege – Beisitzer(in) – Beisitzer(in)

3. Die detailliierte Aufgabenverteilung regelt eine Geschäftsordnung

4. Nach außen vertreten den Verein der/die Vorsitzende/r und sein/e Stellverteter/in in Rechtsgeschäften und im gerichtlichen Verfahren (rechtsgeschäftliche Vertretung gemäß § 26 BGB).

5. Der Vorstand ist berechtigt, für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften einen Bevollmächtigten schriftlich zu bestellen; die zu erteilende Vollmacht muss den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen.

6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
6.1. Aufstellung des Haushaltsplanes,
6.2. Erstellung des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
6.3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit nicht der MAK zuständig ist,
6.4. Einladung zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des MAK
6.5. die rechtliche Vertretung ach außen gemäß Abs. 3 und 4,
6.6. Führung der laufenden Geschäfte, soweit nicht der MAK zuständig ist.

7. Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens alle 6 Wochen statt. Zu ihnen ist formlos einzuladen.

8. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibende, von der Ev.-luth. St. Petrus Kirchengemeinde Stederdorf-Wendesse bezuschusste Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. St. Petrus Kirchengemeinde Stederdorf-Wendesse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das sonstige verbleibende Vermögen erhält dann der CVJM Landesverband Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszweckes

1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes entscheidet eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 25 vom Hundert der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein müssen. Eine Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 hat den Gegenstand der einzuberufenden Versammlung und im Einzelnen die Vorschläge zu Satzungsänderungen oder zu Änderungen des Vereinszweckes zu enthalten. Ein Beschluss in einer Versammlung nach Satz 1 bedarf der Mehrheit von 75 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2. Ist in einer Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nicht mindestens 25 vom Hundert der eingeschriebenen Mitglieder anwesend und enthält die Einladung nicht entsprechend Abs. 1 Satz 2 Verhandlungsgegenstand und Änderungsvorschläge, so muss binnen zwei Wochen nach dieser Versammlung zur nochmaligen Entscheidung über den gleichen Gegenstand eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung nach Satz 1 entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit gemäß Abs. 1 Satz 3.

Stand: 05.09.2010

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